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   VG München, 26.08.2010 - M 6a K 10.2158   

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https://dejure.org/2010,69848
VG München, 26.08.2010 - M 6a K 10.2158 (https://dejure.org/2010,69848)
VG München, Entscheidung vom 26.08.2010 - M 6a K 10.2158 (https://dejure.org/2010,69848)
VG München, Entscheidung vom 26. August 2010 - M 6a K 10.2158 (https://dejure.org/2010,69848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen; Blutalkoholkonzentration 1,78 ‰ ; negatives Gutachten; Fahrt mit Fahrrad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 C 09.2200

    (Erfolglose) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG München, 26.08.2010 - M 6a K 10.2158
    Für eine einzelfallbezogene Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist bei einer verwertbaren Tat im Regelfall kein Raum mehr (vgl. BayVGH v. 8.2.2010, 11 C 09.2200 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 ZB 06.41

    Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen

    Auszug aus VG München, 26.08.2010 - M 6a K 10.2158
    Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs wie auch eines Fahrrads ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH v. 27.3.2006, 11 C 05.3297).
  • VG München, 16.06.2009 - M 6b S 09.2074

    Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille; Fahrrad; Nichtbeibringung eines

    Auszug aus VG München, 26.08.2010 - M 6a K 10.2158
    Fahrzeuge im Sinn des § 13 Nr. 2 lit. c FeV sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art (auch Fahrräder), die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (vgl. BVerwG v. 21.5.2008 DAR 2008, 537 bis 540; BayVGH v. 20.1.2004, 11 Cs 03.3063 m.w.N.; VG München v. 16.6.2009, M 6b S 09.2074; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Erläuterung Nr. 3 c zu § 13 FeV m.w.N.).
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